AGB
1. Allgemein
1.1. Die Breitfellner Padel Projects GmbH (Auftragnehmerin) kontrahiert und erbringt ihre Leistungen ausschließlich auf Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) in ihrer zum Kontrahierungszeitpunkt aktuellen Fassung, des von ihr erstatteten Angebots und des geschlossenen Werkvertrags mit einem Unternehmer als Kunden (Kunden). Die AGB gelten daher nur für zweiseitige Unternehmergeschäfte. Die AGB gelten dabei auch dann, wenn die Auftragnehmerin Subunternehmer einsetzt.
1.2. AGB des Kunden werden kein Vertragsbestandteil der Geschäftsbeziehung mit der Auftragnehmerin. Dies ist unabhängig davon, ob sich die Auftragnehmerin zu diesen äußert und ob bzw. wann sie der Auftragnehmerin zur Kenntnis gebracht werden.
1.3. Die AGB der Auftragnehmerin gelten auch für alle künftigen Vertragsbeziehungen zwischen ihr und dem Kunden, auch wenn darauf in einem Angebot oder Vertrag nicht eigens hingewiesen wird.
2. Angebot und Vertragsabschluss
2.1. Angebote der Auftragnehmerin sind für die im Angebot ausgewiesene Annahmefrist gültig; nach Ablauf der Annahmefrist ist die Auftragnehmerin an das Angebot nicht mehr gebunden. Der Vertrag kommt durch die schriftliche Annahme des Angebots durch den Kunden und deren Zugang bei der Auftragnehmerin innerhalb der Annahmefrist zustande.
2.2. Die in Katalogen, Prospekten, Datenblättern und dergleichen enthaltenen Angaben sowie sonstige mündliche Äußerungen sind nur maßgeblich, wenn sie im Angebot der Auftragnehmerin schriftlich bestätigt werden.
2.3. Der angemessene Aufwand der Auftragnehmerin für angefertigte Entwürfe, Skizzen, Muster oder Berechnungen ist über Verlangen und Rechnungslegung durch die Auftragnehmerin unverzüglich und ohne Abzug auch dann zu ersetzen, wenn der in Aussicht genommene Auftrag nicht erteilt wird.
3. Leistungsumfang
3.1. Der Leistungsumfang richtet sich nach den nachfolgend aufgeführten Unterlagen und Bedingungen: a) das vom Kunden unterfertigte Angebot nach Punkt 2.1., b) diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen, c) den gesetzlichen Normen.
3.2. Festgehalten wird, dass vor Errichtung des Courts eine statische Überprüfung des Fundamentes empfohlen wird. Diese ist durch eine vom Kunden beauftragte Baufirma oder einen Planer auf seine Kosten durchzuführen.
4. Pflichten des Kunden
4.1. Der Kunde hat dafür zu sorgen, dass vor der Lieferung bzw dem Montagebeginn des Padel Courts alle für den Bau und die Errichtung des Courts notwendigen Genehmigungen vorliegen und die hiebei angefallenen Gebühren und Steuern entrichtet wurden.
4.2. Bei Montagebeginn muss Baustrom vorhanden sein. Die Kosten für den Anschluss und den Verbrauch gehen zu Lasten des Kunden.
4.3. Die Zufahrt zur Baustelle muss bei jeder Witterung bauseits sichergestellt sein. Es muss gewährleistet werden, dass ein LKW (Sattelzug mit min. 16,5 Meter Länge) seitlich abgeladen werden kann. Das Ladegut, insbesondere die Stahlplatten mit den ESG-Gläsern (Gewicht ca. 3,5 bis 4 Tonnen), muss zentral auf den fertiggestellten Fundamenten platziert werden können. Zum Schutz des Fundaments sind vom Kunden Unterlagsplatten beizuschaffen.
4.4. Der Kunde ist verpflichtet, für alle Elektroinstallationen- und Anschlussarbeiten (zB Courtbeleuchtung) und dessen Abnahme zu sorgen, dies in zeitgerechter Abstimmung mit dem Montageteam der Auftragnehmerin.
4.5. Für den Aufbau des Courts bedarf es der absoluten Ebenmäßigkeit des Streifenfundamentes (einschlägige Ö-NORMEN) als auch der Anschlüsse zur inneren Abschlussschicht.
4.6. Der Kunde hat für die ordnungsgemäße Entsorgung des beim Bau und der Errichtung der Courts angefallenen Mülls und Verpackungsmaterials zu sorgen, widrigenfalls erfolgt die Entsorgung durch die Auftragsnehmerin auf Kosten des Kunden.
4.7. Erfüllt der Kunde die zuvor angeführten Verpflichtungen nicht bis zum vereinbarten Montagetermin, ist der Kunde verpflichtet die daraus resultierenden Mehrkosten zu tragen. Die Auftragnehmerin ist zudem berechtigt, den Montagetermin so lange auszusetzen, bis der Kunde sämtliche zuvor angeführten Bedingungen erfüllt hat.
5. Preise
5.1. Soweit nichts anderes vereinbart ist, gelten die jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses aktuellen Nettopreise ohne Skonto oder sonstigem Nachlass zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer. Verpackungs-, Transport- und Einbaukosten trägt der Kunde. Vereinbarte Nebenleistungen und/oder zusätzlich in Auftrag gegebene Arbeiten werden nachträglich in Rechnung gestellt.
5.2. Eingeräumte Skonti, Rabatte und ähnliches werden von den Verkaufspreisen exklusive Umsatzsteuer berechnet.
5.3. Die Berechnung und Angabe der Preise erfolgt in EURO.
5.4. Die Auftragnehmerin ist berechtigt, die Preise anzupassen, wenn die Bestellung von einem Gesamtangebot abweicht.
5.5. Die Auftragnehmerin ist berechtigt, dem Kunden die angemessenen Mehrkosten wegen einer nicht ihrer Sphäre zuzurechnenden Verzögerung in Rechnung zu stellen, insbesondere bei der Klärung der Voraussetzungen für die Lieferung oder Montage oder infolge vom Kunden gewünschter Änderungen des Courts.
5.6. Führen vom Kunden gewünschte Änderungen der technischen Spezifikationen oder Lieferfristen zu Mehrkosten, ist die Auftragnehmerin berechtigt, die Preise entsprechend den Mehrkosten zu erhöhen und diese gesondert in Rechnung zu stellen.
6. Fertigstellung und Abnahme
6.1. Nach Fertigstellung der Montage des Courts hat der Kunde die Leistungen innerhalb von 3 Werktagen abzunehmen.
6.2. Nimmt der Kunde den Court nach Fertigstellung der Montage nicht ab, erfolgt die Abnahme konkludent durch die rügelose, bestimmungsgemäße Inbetriebnahme des Courts.
7. Zahlung und Zahlungsbedingungen
7.1. Der Kunde ist verpflichtet den vereinbarten Werklohn wie folgt zu entrichten: a) 35% des Werklohns als Anzahlung bei Angebotsannahme, b) 55% des Werklohns vor der Verladung der Bauteile für den Court, c) 10% des Werklohns nach Abschluss des Aufbaus vor Ort. Die Auftragnehmerin wird für jeden Abschnitt eine eigene Rechnung legen.
7.2. Die Bezahlung des auf der jeweiligen Rechnung ausgewiesenen Betrags durch den Kunden hat in voller Höhe und vollem Umfang nach Rechnungslegung innerhalb der auf der Rechnung angegeben Zahlungsfrist auf die auf der Rechnung angeführte Kontoverbindung der Auftragnehmerin abzugs- und spesenfrei zu erfolgen.
7.3. Ein Zurückbehaltungsrecht des Kunden – insbesondere wegen nicht vollständiger Lieferung, Gewährleistungsansprüchen oder anderen Ansprüchen, welcher Art auch immer – ist ausgeschlossen.
7.4. Sämtliche Forderungen der Auftragnehmerin werden sofort fällig, wenn der Kunde mit der Erfüllung auch nur einer Zahlungspflicht in Verzug gerät. In diesem Fall sind auch sämtliche von der Auftragnehmerin gewährten Skonti, Rabatte oder Nachlässe hinfällig. Das gleiche gilt, wenn der Kunde seine Zahlungen einstellt, überschuldet ist, die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels Vermögens abgelehnt wird, oder Umstände bekannt werden, die begründete Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Kunden rechtfertigen oder vergleichbare Gründe auftreten, die es der Auftragnehmerin unzumutbar machen, am Vertrag festzuhalten. Ist eine Bezahlung in Raten vereinbart, so kann die Auftragnehmerin bei Verzug des Kunden daher die gesamte Entrichtung der noch offenen Schuld des Kunden (einschließlich künftiger Raten) verlangen (Terminsverlust). Ein (qualifizierter) Verzug des Kunden bildet davon unabhängig einen Grund für den Rücktritt vom Vertrag durch die Auftragnehmerin.
7.5. Im Falle des Zahlungsverzugs oder begründeter Sorge über die Zahlungsfähigkeit des Kunden, hat die Auftragnehmerin unbeschadet der gesetzlichen Rechtsfolgen das Recht, weitere Lieferungen bzw. Leistungen von Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen des Kunden abhängig zu machen.
8. Gewährleistung
8.1. Die Auftragnehmerin leistet Gewähr nach Maßgabe der Bestimmungen der §§ 922 ff Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch und den Konkretisierungen in den folgenden Punkten.
8.2. Als Übergabe gilt der Zeitpunkt der Abnahme des Courts durch den Kunden (Punkt 6. dieser AGB).
8.3. Die Gewährleistungspflicht der Auftragnehmerin erstreckt sich nicht auf Mängel, die dem Kunden zuzurechnen sind. Die Auftragnehmerin leistet daher keine Gewähr für Mängel, die durch vom Kunden veranlasste Veränderungen am Court verursacht werden bzw. wurden, sofern die Auftragnehmerin der Veränderung nicht zuvor schriftlich zugestimmt hat.
8.4. Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind auch Mängel, die durch Überbeanspruchung, nachlässige oder unsachgemäße Behandlung oder Montagearbeiten Dritter verursacht worden sind. Die Auftragnehmerin hat insbesondere nicht für Beschädigungen durch Handlungen Dritter, atmosphärischer Entladungen, Überspannungen und chemische Einflüsse einzustehen. Teile, die einem natürlichen Verschleiß unterliegen, sind von der Gewährleistung ebenfalls ausgeschlossen. Eine Mitwirkungs- und Warnpflicht der Auftragnehmerin ist in diesem Zusammenhang ausgeschlossen.
8.5. Bei Herstellung nach Vorgaben (z.B. durch Skizzen o.ä.) des Kunden haftet die Auftragnehmerin lediglich dafür, dass der hergestellte Court den Vorgaben des Kunden entspricht, nicht aber für eine bestimmte Güte oder Eigenschaft. Dem Kunden obliegt es, entsprechende Vorgaben unter fachkundiger Anleitung zu erstellen. Eine Mitwirkungs- und Warnpflicht der Auftragnehmerin ist in diesem Zusammenhang ausgeschlossen.
8.6. Der Kunde hat den Court unverzüglich nach Fertigstellung zu untersuchen und allfällige Mängel sofort, spätestens aber binnen drei Tagen schriftlich und detailliert anzuzeigen. Dabei trifft den Kunden auch die Obliegenheit, innerhalb dieser Frist Übereinstimmung des Courts mit der Bestellung sofort optisch sowie nach Maßgabe angegebener Produktbezeichnungen udgl. zu kontrollieren. Versteckte Mängel sind vom Kunden binnen drei Tagen nach deren Hervorkommen schriftlich geltend zu machen. Unterlässt der Kunde diese Mängelrüge, so gilt die Leistung als genehmigt. Die unterlassene, verspätete oder nicht formgerechte Bemängelung hat den Verlust von Ansprüchen des Kunden aus Gewährleistung und Schadenersatz wegen Mangelhaftigkeit der Leistung sowie des Rechts auf Irrtumsanfechtung zur Folge.
8.7. Bei berechtigter Mängelrüge kann die Auftragnehmerin nach eigener Wahl den mangelhaften Teil bzw die Teile ersetzen oder nachbessern oder eine angemessene Preisminderung gewähren. Ab Rüge des Mangels durch den Kunden ist jede weitere Verfügung über den Court ohne ausdrückliche Zustimmung der Auftragnehmerin unzulässig. Bei Zuwiderhandlung verzichtet der Kunde damit auf allfällige Gewährleistungsansprüche der Auftragnehmerin gegenüber.
8.8. Der Kunde hat alle sonstigen erforderlichen Maßnahmen vor Ort zu treffen, um der Auftragnehmerin die Durchführung der Gewährleistungsarbeiten zu ermöglichen.
8.9. Ebenso löst eine Prüfung des Mangels durch die Auftragnehmerin keinerlei Ansprüche des Kunden oder sonstige Rechtsfolgen aus.
8.10. Die Gewährleistungsfrist beträgt für: a) die Konstruktion (Stahl) zwei Jahr, b) die Beschichtung zwei Jahre, c) das Netz ein Jahr, d) das Glas ein Jahr, e) die LEDs fünf Jahre und f) den Kunstrasen vier Jahre. Ansprüche nach § 933b ABGB verjähren ebenfalls mit Ablauf dieser Fristen. Durch gewährleistungspflichtige Arbeiten und Lieferungen wird die Gewährleistungsfrist nicht verlängert.
8.11. Die Mangelhaftigkeit zum Zeitpunkt der Übergabe bzw. Fertigstellung hat der Kunde zu beweisen. Die Vermutung des § 924 ABGB wird damit abbedungen.
9. Schadenersatz/Haftung
9.1. Eine Schadenersatzpflicht der Auftragnehmerin setzt grobes Verschulden (grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz) voraus und ist auf den Ersatz des unmittelbaren positiven Mangelschadens beschränkt. Der Ersatz eines entgangenen Gewinns, von Folgeschäden, mittelbaren Schäden oder Drittschäden ist jedenfalls ausgeschlossen. Der Höhe nach ist eine Haftung der Auftragnehmerin jedenfalls mit der Höhe des vereinbarten Honorars für den konkreten Auftrag beschränkt.
9.2. Der Kunde trägt die Beweislast für ein Verschulden der Auftragnehmerin. Seine Ersatzansprüche verjähren nach sechs Monaten ab evidenter Erkennbarkeit von Schaden und Schädiger, unabhängig davon jedenfalls nach 2 Jahren ab der Übergabe bzw. Fertigstellung.
9.3. Der Kunde verpflichtet sich, diese Einschränkung der Haftung der Auftragnehmerin an seine Kunden weiterzugeben. Bei Zuwiderhandeln hat der Kunde die Auftragnehmerin gegenüber den Ansprüchen seiner Kunden und deren Kunden schad- und klaglos zu halten.
9.4. Bei Nichteinhaltung allfälliger Bedingungen für Montage, Inbetriebnahme und Benutzung (wie zum Beispiel in Bedienungsanleitungen oder Datenblättern enthalten) oder der behördlichen Zulassungsbedingungen, ist jeder Schadenersatz des Kunden ausgeschlossen.
10. Zahlungsverzug und Verzugszinsen
10.1. Im Verzugsfall und auch im Auflösungsfall wegen Verzugs schuldet der Kunde der Auftragnehmerin verschuldensunabhängig Verzugszinsen in Höhe von 9,2 % p.a. über dem Basiszinssatz (§ 456 UGB). Sonstige Rechte der Auftragnehmerin aus der Vertragsverletzung des Kunden bleiben davon unberührt. Dementsprechend hat der Kunde der Auftragnehmerin – unabhängig vom Verschulden am Zahlungsverzug – auch alle durch den Zahlungsverzug verursachen Schäden der Auftragnehmerin zu ersetzen.
10.2. Sofern die Auftragnehmerin durch grobes Verschulden trotz angemessener, schriftlicher Nachfristsetzung in Lieferverzug geraten sollten, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten.
11. Eigentumsvorbehalt und Forderungsabtretungen
11.1. Der errichtete Court bleibt bis zur Bezahlung sämtlicher vom Kunden geschuldeter Entgelte aus diesem Vertrag im Eigentum der Auftragnehmerin. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen des Courts durch den Kunden sind vor deren vollständiger Bezahlung unzulässig.
11.2. Der Kunde verpflichtet sich, bis zur Erlangung des Eigentums durch vollständige Bezahlung sorgsam mit dem gelieferten Court umzugehen.
11.3. Sollte der noch im Eigentum der Auftragnehmerin stehende Court durch einen Dritten gepfändet, beschlagnahmt, beschädigt oder vernichtet werden, so verpflichtet sich der Kunde, die Auftragnehmerin sofort zu verständigen und ihr sämtliche zur Durchsetzung des Eigentumsrechts erforderlichen Informationen zu erteilen. Falls ein Dritter auf den noch im Eigentum der Auftragnehmerin stehenden Court zugreift bzw. Ansprüche geltend machen will, verpflichtet sich der Kunde, den Dritten darauf hinzuweisen, dass der Court im Eigentum der Auftragnehmerin steht.
11.4. Aufträge, die durch die Auftragnehmerin in Teillieferungen ausgeführt werden, stellen einen einheitlichen Auftrag dar, sodass der Eigentumsvorbehalt an sämtlichen Bestandteilen des Courts aus diesem Auftrag erst mit der Bezahlung des aus dem Auftrag insgesamt geschuldeten Gesamthonorars durch den Kunden erlischt.
11.5. Forderungen des Kunden, die diesem gegenüber Dritten durch Veräußerung oder Verarbeitung des Courts der Auftragnehmerin entstehen, tritt dieser hiermit bis zur endgültigen Bezahlung der Forderungen der Auftragnehmerin gegen den Kunden an die Auftragnehmerin ab. Der Kunde verpflichtet sich, diese Zession in seinen Geschäftsbüchern, Lieferscheinen, Rechnungen etc. ersichtlich zu machen.
11.6. Befindet sich der Kunde gegenüber der Auftragnehmerin in Zahlungsverzug, so ist er verpflichtet, bei ihm eingehende Erlöse aus dem Weiterverkauf der im Eigentum der Auftragnehmerin stehenden Courts auszusondern und diese für die Auftragnehmerin zu halten.
12. Waren-, Zeichen- und Schutzrechte
12.1. Die Auftragnehmerin ist zum Aufdruck eines Firmen- oder Markennamens auf dem Court berechtigt.
13. Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrecht
13.1. Die Auftragnehmerin behält sich sämtliche Rechte an den von ihr verwendeten Entwürfen, Angeboten, Projekten und den zugehörigen Zeichnungen, Maßbildern und Beschreibungen vor. Diese Unterlagen dürfen vom Kunden – ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Auftragnehmerin – nicht in einer über den Vertragsinhalt hinausgehenden Weise genutzt werden. Sie dürfen insbesondere nicht vervielfältigt oder Dritten zugänglich gemacht werden. Sie sind der Auftragnehmerin über deren Verlangen sofort zurückzustellen. Der Kunde hat solche Unterlagen unaufgefordert und unverzüglich an die Auftragnehmerin zurückzustellen, wenn der Auftrag anderweitig vergeben wird oder aus anderen Gründen nicht zustande kommt.
13.2. Der Kunde ist verpflichtet, die Auftragnehmerin gegenüber allen Ansprüchen, die von Dritten aus Verletzungen von Urheberrechten, Leistungsschutzrechten, sonstigen gewerblichen Schutzrechten oder Persönlichkeitsrechten im Zusammenhang mit diesem Vertrag erhoben werden, schad- und klaglos zu halten.
14. Aufrechnung
14.1. Die Auftragnehmerin ist berechtigt, zwischen sämtlichen Ansprüchen des Kunden, soweit diese pfändbar sind, und sämtlichen Verbindlichkeiten des Kunden ihr gegenüber aufzurechnen.
14.2. Der Kunde verzichtet unbedingt und unwiderruflich darauf, seine Verbindlichkeiten gegenüber der Auftragnehmerin durch Aufrechnung aufzuheben.
15. Adressänderung
15.1. Der Kunde ist verpflichtet, der Auftragnehmerin Änderungen seiner Zustelladresse, seiner Wohn- bzw. Geschäftsadresse oder seines gewöhnlichen Aufenthalts unverzüglich schriftlich bekanntzugeben, solange der vorliegende Vertrag nicht beiderseitig vollständig erfüllt ist. Bis zur Bekanntgabe einer geänderten Adresse können Erklärungen der Auftragnehmerin rechtswirksam an die zuletzt bekannt gegebene Adresse gesendet werden.
16. Abtretung von Rechten
16.1. Die Auftragnehmerin ist berechtigt, alle oder einzelne Rechte aus diesem Vertrag an Dritte abzutreten. Der Kunde gibt zu einer solchen Abtretung vorweg seine Zustimmung.
17. Gerichtsstand und anwendbares Recht
17.1. Für sämtliche sich aus diesem Vertrag mittelbar oder unmittelbar ergebenden Streitigkeiten – einschließlich solcher über sein Bestehen oder Nichtbestehen – wird die Zuständigkeit des sachlich zuständigen, ordentlichen Gerichtes in 1180 Wien vereinbart.
17.2. Der Vertrag unterliegt österreichischem Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen des Internationalen Privatrechts und des UN-Kaufrechts. Soweit nicht schriftlich etwas Abweichendes vereinbart ist, gelten für die Auslegung der verwendeten Vertragsklauseln die INCOTERMS in der jeweils letztgültigen Fassung.
18. Schlussbestimmungen
18.1. Jede Vertragsänderung bedarf der Schriftform, was auch für diese Klausel selbst gilt.
18.2. Vertrags- und Kommunikationssprache ist nach Wahl der Auftragnehmerin Deutsch oder Englisch.
18.3. Bei Verwendung oder Veräußerung des Courts der Auftragnehmerin ist der Kunde für die Einhaltung von sämtlichen, relevanten, gesetzlichen und behördlichen Vorschriften verantwortlich.
18.4. Sind oder werden eine oder mehrere in diesen AGB enthaltene Bestimmungen nichtig oder unwirksam, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. An die Stelle der nichtigen oder unwirksamen Klausel tritt jene Klausel, die der weggefallenen Klausel wirtschaftlich am nächsten kommt.
Stand: Juni 2024